In der Zeit vom 24.09 bis 01.10.2025 hat jeder Wahlberechtigte ein Auskunfts- und Einspruchsrecht im Hinblick auf eigene Daten in der Liste der Wahlberechtigten (entsprechend §7 Abs. 4 KV-WO). Die Einsicht kann während der Öffnungszeiten der Pfarrbüros genommen werden. Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen. Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nach Ablauf dieser Frist sind unzulässig.